Abschaffung der Einjahresfrist 2026: Was bedeutet der Stichtag 31.12.2026 für deine Coins? Altbestand, Sparplan, Tausch und die geplante 25-%-Steuer erklärt
Inhaltsverzeichnis (13)
- Abschaffung der Einjahresfrist: Was bedeutet der Stichtag 31.12.2026 für deine Coins – und lohnt sich ein Kauf noch vor Silvester?
- Gilt die Einjahresfrist für Krypto im Oktober 2026 noch?
- Was steht im Referentenentwurf vom 30. September 2026?
- Was bedeutet der Stichtag 31. Dezember 2026 für meine Coins?
- Was ist der Unterschied zwischen Altbestand und Neubestand?
- Wie funktioniert der Stichtag bei einem Sparplan?
- Startet ein Tausch von Bitcoin in Ethereum die Uhr neu?
- Was passiert mit Staking- und Lending-Erträgen ab 2027?
- Wie viel Steuer zahle ich nach der Reform auf 10.000 Euro Gewinn?
- Warum wäre die Abgeltungsteuer für manche sogar günstiger?
- Was ist die 50-Prozent-Ersatzbemessungsgrundlage – und warum ist sie gefährlich?
- Können Verluste aus Krypto künftig mit Aktiengewinnen verrechnet werden?
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Abschaffung der Einjahresfrist: Was bedeutet der Stichtag 31.12.2026 für deine Coins – und lohnt sich ein Kauf noch vor Silvester?
Seit dem 30. September 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums auf dem Tisch: Alles, was du ab dem 1. Januar 2027 kaufst, soll ohne Haltefrist mit 25 % Abgeltungsteuer belastet werden – alles davor bleibt beim alten Recht. Beschlossen ist davon noch nichts. Hier liest du, was der Stichtag praktisch für Altbestand, Sparplan, Tausch und Staking heißt, rechnest deinen Fall selbst durch und erfährst, warum Panik genauso falsch wäre wie Sorglosigkeit.
Was ist neu gegenüber der alten Version? Diesen Beitrag haben wir am 29. März 2025 veröffentlicht, als die Abschaffung der Haltefrist nur eine SPD-Forderung mit einem diskutierten Satz von 30 % war. Im Update vom 31. Mai 2026 hatten wir drei mögliche Varianten beschrieben und die Details für Juli angekündigt. Inzwischen ist klar: Das Finanzministerium hat sich für die Variante „Besteuerung wie Kapitalvermögen“ entschieden, nicht für den persönlichen Steuersatz. Der Bestandsschutz ist kein Rätsel mehr, sondern hat einen konkreten Stichtag (31. Dezember 2026). Korrigieren müssen wir auch die Einnahmezahl: Statt der im Frühjahr genannten zwei Milliarden Euro rechnet der Entwurf selbst langfristig mit 350 Millionen Euro pro Jahr. Und neu ist eine Regel, die wir im Mai noch gar nicht kannten – die pauschale Ersatzbemessung von 50 % der Verkaufserlöse.
Kurz vorweg, damit du den Rest richtig einordnest: Wenn du heute, am 17. Oktober 2026, einen Bitcoin verkaufst, den du länger als ein Jahr hältst, zahlst du darauf keinen Cent Einkommensteuer. Daran ändert der Entwurf für 2026 nichts. Die Debatte dreht sich um die Frage, was mit Coins passiert, die du ab dem 1. Januar 2027 kaufst – und darum, ob dieser Entwurf überhaupt jemals Gesetz wird. Das Kabinett hat ihn am 14. Oktober nicht beschlossen, der Bundestag hat am 8. Oktober einen anderen Entwurf zur Abschaffung abgelehnt, und in der Union regt sich Widerstand. Gleichzeitig hält das Ministerium an seinem Ziel fest.
Wer die politische Vorgeschichte im Detail nachlesen will, findet sie in unserem Faktencheck zu den Krypto-Plänen von CDU und SPD. Dieser Artikel hier ist der praktische Teil: Was heißt der Stichtag für dich, wenn du Coins hältst, kaufst, tauschst, stakest oder per Sparplan ansparst?
Gilt die Einjahresfrist für Krypto im Oktober 2026 noch?
Ja: Am 17. Oktober 2026 gilt die Einjahresfrist nach § 23 EStG unverändert, Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten sind nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei, und Gewinne darunter bleiben bis zu einer Freigrenze von unter 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei.
Rechtsgrundlage ist § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes. Dort steht, dass Veräußerungsgeschäfte bei „anderen Wirtschaftsgütern“ nur dann steuerpflichtig sind, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung „nicht mehr als ein Jahr“ liegt.gesetze-im-internet.de, § 23 EStG, abgerufen 17.10.2026 Kryptowerte fallen unter diese anderen Wirtschaftsgüter, genau wie Gold, Fremdwährungen oder ein Oldtimer. Die Freigrenze in Absatz 3 sorgt dafür, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei bleiben, solange ihr Gesamtbetrag im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt. Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wer 1.000 Euro oder mehr Gewinn macht, versteuert den gesamten Betrag, nicht nur den Teil darüber.
Auch die Steuererklärung für 2026, die du im kommenden Jahr abgibst, läuft komplett nach diesem alten Recht. Der Referentenentwurf ändert daran ausdrücklich nichts.Cryptoticker, 16.10.2026 Wenn du wissen willst, welche einzelnen Vorgänge heute schon steuerpflichtig sind – Verkauf, Tausch, Stablecoin-Kauf, Staking, Airdrops –, findest du die vollständige Übersicht in unserem Ratgeber Kryptowährungen versteuern 2026.
Aus der Praxis: In unserer Leserpost tauchen gerade zwei Missverständnisse besonders oft auf. Erstens glauben manche, sie müssten ihre Coins bis Silvester verkaufen, um die Steuerfreiheit „mitzunehmen“. Das ist nach dem aktuellen Entwurf falsch – Altbestände sollen gerade geschützt bleiben. Zweitens denken andere, das Thema sei nach der Bundestagsabstimmung vom 8. Oktober erledigt. Auch das stimmt nicht, wie du gleich siehst.
Was steht im Referentenentwurf vom 30. September 2026?
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 verschiebt Tauschkryptowerte wie Bitcoin und Ether von § 23 in § 20 EStG, besteuert Gewinne aus nach dem 31. Dezember 2026 angeschafften Coins unabhängig von der Haltedauer mit 25 % Abgeltungsteuer plus Soli und sieht ab dem 1. Januar 2028 einen automatischen Steuerabzug durch inländische Krypto-Dienstleister vor.
Der offizielle Titel lautet „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“. Das Ministerium hat ihn am 30. September an die Verbände verschickt und Stellungnahmen bis zum 6. Oktober erbeten.PwC Steuern & Recht, 05.10.2026 Sechs Kalendertage für ein Gesetz, das Millionen Anleger betrifft – die Bundessteuerberaterkammer nannte die Frist „deutlich zu kurz bemessen“.Cryptoticker, 16.10.2026
Inhaltlich unterscheidet der Entwurf zwischen „Tauschkryptowerten“, also Coins, deren Wert aus ihrer Akzeptanz als Tauschmittel entsteht, und anderen Kryptowerten. Bitcoin und Ether sind die Paradebeispiele für die erste Gruppe. NFTs, Security-Token und Token, die einen realen Vermögenswert abbilden, sollen dagegen nicht erfasst werden.RSM Ebner Stolz, 05.10.2026 Konkret sieht der Text vor, dass Veräußerungsgewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 EStG-E „fristunabhängig“ steuerpflichtig werden und Einnahmen aus Lending, passivem Staking und der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 EStG-E als Kapitalerträge gelten.
| Punkt | Heute (§ 23 EStG, gilt 2026) | Entwurf für Neubestand ab 2027 (§ 20 EStG-E) |
|---|---|---|
| Haltefrist | 1 Jahr, danach steuerfrei | keine, jeder Gewinn steuerpflichtig |
| Steuersatz | persönlicher Satz 14–45 % + Soli | 25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Soli = 26,375 % (+ ggf. KiSt) |
| Steuerfreier Betrag | Freigrenze: Gewinne unter 1.000 €/Jahr | Sparer-Pauschbetrag 1.000 € (Paare 2.000 €), geteilt mit Zinsen, Dividenden, ETFs |
| Staking/Lending | sonstige Einkünfte, Freigrenze 256 € | Kapitalerträge |
| Steuerabzug | keiner, alles über die Steuererklärung | ab 01.01.2028: 25 % Abzug durch inländische Anbieter |
| Fehlende Kaufdaten | Schätzung durch das Finanzamt | pauschal 50 % des Verkaufserlöses als Bemessungsgrundlage |
Quellen der Tabelle: § 20 und § 23 EStG (gesetze-im-internet.de), Zusammenfassungen des Referentenentwurfs von RSM Ebner Stolz (05.10.2026) und CoinTracking (01.10.2026). Stichtag: 17.10.2026.
Wichtig für die Einordnung: Ein Referentenentwurf ist die früheste offizielle Stufe eines Gesetzes. Danach muss das Kabinett ihn als Regierungsentwurf beschließen, dann folgen Bundesrat, drei Lesungen im Bundestag, noch einmal Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung. Auf jeder dieser Stationen kann sich der Text ändern – oder er bleibt stecken.
Was bedeutet der Stichtag 31. Dezember 2026 für meine Coins?
Nach dem Referentenentwurf vom 30. September 2026 gilt das neue Recht nur für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen; alles, was du bis einschließlich 31. Dezember 2026 kaufst, bleibt Altbestand und kann nach Ablauf der Einjahresfrist weiterhin steuerfrei verkauft werden.
Das ist die wichtigste Nachricht des ganzen Entwurfs, und sie ist eine Entwarnung für alle, die schon investiert sind. Die Formulierung „nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugegangen“ steht wortgleich in mehreren Fachzusammenfassungen.CoinTracking, 01.10.2026 Wir haben die Stichtagsfrage schon im September in unserem Beitrag Klingbeils Krypto-Steuer und der Stichtag für Altbestände beschrieben; hier geht es um die praktischen Folgen.
Ein Beispiel: Du kaufst am 15. November 2026 einen halben Bitcoin. Dieser halbe Bitcoin ist Altbestand. Die Einjahresfrist läuft bis zum 15. November 2027. Verkaufst du am 16. November 2027 oder später, ist der Gewinn nach dem Entwurf steuerfrei – obwohl das neue Recht dann schon fast ein Jahr gilt. Kaufst du denselben halben Bitcoin dagegen am 2. Januar 2027, ist er Neubestand, und jeder spätere Gewinn kostet 26,375 % Steuer, egal ob du nach drei Wochen oder nach zwölf Jahren verkaufst.
Ein Vorbehalt, den wir nicht kleinreden wollen: Der Stichtag hat heute keine Gesetzeskraft. Wird das Gesetz später beschlossen, könnte der Gesetzgeber das Datum verschieben – nach hinten (etwa auf den Tag der Verkündung) oder theoretisch auch nach vorne, solange die Verfassung das zulässt. Der Grünen-Entwurf vom Mai hatte zum Beispiel den 31. Dezember 2025 als Stichtag gewählt, also rückwirkend.Bundestag, Drucksache 21/5752, 05.05.2026
Stichtag-Checker: Altbestand oder Neubestand?
Gib Kauf- und geplantes Verkaufsdatum ein. Der Checker wendet die Regeln aus dem Referentenentwurf an (Stichtag 31.12.2026) und zeigt, ab wann ein Verkauf steuerfrei wäre. Vereinfachtes Modell, keine Steuerberatung.
Was ist der Unterschied zwischen Altbestand und Neubestand?
Altbestand sind nach dem BMF-Entwurf vom 30. September 2026 alle Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden und weiter unter § 23 EStG mit Einjahresfrist fallen; Neubestand sind alle ab dem 1. Januar 2027 angeschafften oder zugegangenen Tauschkryptowerte, die ohne Haltefrist mit 26,375 % besteuert werden sollen.
In der Praxis wirst du ab 2027 wahrscheinlich zwei Töpfe in derselben Wallet haben. Das klingt banal, ist aber der Punkt, an dem es im Alltag haken wird. Denn sobald du von einer Wallet mit gemischtem Bestand verkaufst, stellt sich die Frage: Welche Coins hast du da gerade verkauft – die alten oder die neuen? Heute gilt nach dem BMF-Schreiben grundsätzlich FIFO (First in, first out), walletbezogen. Der Entwurf legt die Verbrauchsfolge für das neue System aber nicht selbst fest, sondern ermächtigt die Bundesregierung, sie per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu regeln.CoinTracking, 01.10.2026
Unsere Einschätzung: Wenn FIFO bleibt, ist das für Altbestand-Halter eher gut, weil bei einem Teilverkauf zuerst die ältesten (also steuerfreien) Coins als verkauft gelten. Bleibt es offen, wird die saubere Trennung zur Pflicht. Ein simpler, aber wirksamer Trick: Lege dir für Käufe ab 2027 eine eigene Wallet oder ein eigenes Unterkonto an. Wer heute schon eine Cold Wallet für den Langfristbestand nutzt, hat die Trennung praktisch schon eingebaut – der Altbestand liegt dort, neue Käufe landen woanders.
Ein zweiter Unterschied, den viele übersehen: Für Altbestand gilt auch künftig die Freigrenze von unter 1.000 Euro nach § 23, für Neubestand der Sparer-Pauschbetrag nach § 20. Die beiden Töpfe werden also nicht nur unterschiedlich besteuert, sie haben auch getrennte steuerfreie Beträge. Wer 2027 Altbestand innerhalb der Frist mit 800 Euro Gewinn verkauft und gleichzeitig Neubestand mit 900 Euro Gewinn, könnte – Stand Entwurf – beides steuerfrei realisieren, sofern der Pauschbetrag nicht schon durch Zinsen oder ETF-Ausschüttungen verbraucht ist.
Wie funktioniert der Stichtag bei einem Sparplan?
Bei einem Krypto-Sparplan zählt nach dem Referentenentwurf vom 30. September 2026 jede einzelne Rate als eigene Anschaffung: Raten bis zum 31. Dezember 2026 sind Altbestand mit Einjahresfrist, jede Rate ab dem 1. Januar 2027 ist Neubestand mit 26,375 % Steuer auf den späteren Gewinn.
Wer seit Jahren per Sparplan in Bitcoin investiert, wird also ab Januar einen wachsenden Anteil Neubestand aufbauen, während der Altbestand eingefroren bleibt.Cryptoticker, 16.10.2026 Das Prinzip des Durchschnittskosteneffekts, das wir im Ratgeber Was ist DCA? durchrechnen, funktioniert weiter. Es verliert nur seinen steuerlichen Turbo am Ende.
Unsere Rechnung: Nehmen wir einen Sparplan über 100 Euro im Monat, fünf Jahre lang von Januar 2027 bis Dezember 2031. Eingezahlt sind 6.000 Euro. Verdoppelt sich der Wert bis zum Verkauf auf 12.000 Euro, bleiben nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags 5.000 Euro steuerpflichtiger Gewinn. Bei 26,375 % sind das 1.318,75 Euro Steuer. Nach heutigem Recht wären es null Euro gewesen, weil jede Rate länger als ein Jahr gehalten wurde. Steigt der Wert nur um die Hälfte auf 9.000 Euro, zahlst du 527,50 Euro. Verdreifacht er sich auf 18.000 Euro, sind es 2.901,25 Euro. Nach Berechnung von KryptoZukunft.com kostet die Reform einen typischen Kleinsparer also nicht das Vermögen, aber spürbar Rendite – und zwar umso mehr, je erfolgreicher er war.
Wer hofft, die Rendite vor dem Stichtag schnell noch zu „sichern“, indem er einen Sparplan für die nächsten Jahre auf einen Schlag vorzieht, sollte zweimal nachdenken. Das ist eine Einmalanlage mit allen Timing-Risiken, die DCA eigentlich vermeiden soll. Darauf kommen wir weiter unten bei der Frage nach Käufen vor Silvester zurück.
Startet ein Tausch von Bitcoin in Ethereum die Uhr neu?
Ja: Ein Tausch von Kryptowert gegen Kryptowert gilt in Deutschland schon heute als Veräußerung und neue Anschaffung, und nach dem Referentenentwurf vom 30. September 2026 würde jeder Tausch ab dem 1. Januar 2027 aus einem geschützten Altbestand dauerhaft Neubestand ohne Haltefrist machen.
Das ist vermutlich die gefährlichste Falle für aktive Anleger. Heute ist ein Tausch von Bitcoin in Ether innerhalb der Frist steuerpflichtig, danach steuerfrei – aber für die neuen Ether beginnt die Jahresfrist neu. Nach dem Entwurf wäre der Tausch selbst noch steuerfrei, wenn der Bitcoin älter als ein Jahr ist. Die erhaltenen Ether wären aber 2027 angeschafft – und damit Neubestand. Du tauschst also nicht nur einen Coin gegen einen anderen, sondern einen steuerfreien Status gegen einen steuerpflichtigen.
Ein Rechenbeispiel macht das greifbar: Du hältst einen Bitcoin, gekauft 2024 für 40.000 Euro. Bei einem Kurs von 150.000 Euro im Jahr 2030 wäre der Verkauf als Altbestand steuerfrei. Tauschst du ihn im März 2027 aus einer Laune heraus in Ether und verkaufst 2030 die Ether für denselben Gegenwert, zahlst du auf den Wertzuwachs ab März 2027 Abgeltungsteuer. Wäre der gesamte Zuwachs von 110.000 Euro erst nach dem Tausch entstanden, läge die Steuer bei rund 29.000 Euro. Unsere Einschätzung: Wer stark von seinem Altbestand überzeugt ist, sollte ihn ab 2027 einfach liegen lassen. Jedes Umschichten wird teuer – das gilt übrigens auch für den Wechsel in einen Stablecoin, denn Stablecoins sind nach dem Entwurf nicht grundsätzlich ausgenommen, nur E-Geld-Token nach MiCA Titel IV.CoinTracking, 01.10.2026 Wie die verschiedenen Stablecoin-Typen regulatorisch funktionieren, haben wir in der Stablecoin-Analyse 2026 aufgeschlüsselt.
Was passiert mit Staking- und Lending-Erträgen ab 2027?
Nach dem Referentenentwurf vom 30. September 2026 gelten Erträge aus Lending und passivem Staking, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, als Kapitalerträge und als Neubestand – auch wenn die gestakten oder verliehenen Coins selbst Altbestand sind.
Das ist eine subtile, aber wichtige Regel. Dein gestakter Ether aus 2023 bleibt Altbestand. Jede Belohnung, die ab 2027 auf deinem Konto landet, ist aber ein neuer Coin mit eigenem Anschaffungszeitpunkt und unterliegt beim Zufluss der Abgeltungsteuer – und später beim Verkauf noch einmal, sofern er an Wert gewinnt.CoinTracking, 01.10.2026 Offen lässt der Entwurf, ob Staking in der eigenen Wallet, also ohne Plattform, genauso erfasst wird wie Staking über eine Börse. Heute gilt für Staking-Erträge die Freigrenze von 256 Euro für sonstige Leistungen; die genaue Systematik für Deutschland, Österreich und die Schweiz steht in unserem Ratgeber Staking-Steuern 2026.
Für Lending gilt dasselbe. Wer Stablecoins auf Plattformen wie Aave verleiht, erhält Zinsen, die ab 2027 wie Anleihezinsen behandelt würden. Das ist systematisch sogar sauberer als heute, wo die Einordnung als „sonstige Leistung“ immer etwas konstruiert wirkte. Wie Lending-Protokolle technisch und steuerlich funktionieren, zeigt unser Erklärstück Was ist Aave?.
Airdrops und Bountys behandelt der Entwurf übrigens pragmatisch: Wer sie unentgeltlich erhält, setzt Anschaffungskosten von null Euro an. Ein Airdrop im Jahr 2027 wäre also Neubestand mit einem Einstand von null – beim Verkauf ist der gesamte Erlös Gewinn. Welche Airdrop-Typen es gibt und wie man Betrugsversuche erkennt, steht im Ratgeber Was ist ein Airdrop?.
Wie viel Steuer zahle ich nach der Reform auf 10.000 Euro Gewinn?
Nach Berechnung von KryptoZukunft.com zahlst du auf 10.000 Euro Gewinn aus Neubestand nach dem BMF-Entwurf 2.373,75 Euro Steuer (26,375 % auf 9.000 Euro nach Sparer-Pauschbetrag), heute nach mehr als einem Jahr Haltedauer 0 Euro und beim abgelehnten Grünen-Modell mit 42 % persönlichem Satz plus Soli 4.431 Euro.
Die Zahl hängt von drei Dingen ab: ob dein Sparer-Pauschbetrag noch frei ist, ob du Kirchensteuer zahlst und wie hoch dein persönlicher Steuersatz wäre. Der Rechner unten bildet die drei wichtigsten Szenarien ab. Für die volle Rechnung mit Kirchensteuer und tagesgenauem Haltefrist-Check empfehlen wir unseren Krypto-Steuerrechner 2026.
Steuervergleich: heute, BMF-Entwurf und Grünen-Modell
Vereinfachtes Modell ohne Kirchensteuer. „Heute“ = § 23 EStG mit Freigrenze, „BMF-Entwurf“ = 25 % + 5,5 % Soli auf den Gewinn abzüglich freiem Sparer-Pauschbetrag, „Grünen-Modell“ = persönlicher Satz + Soli ohne Haltefrist (Bundestag hat es am 08.10.2026 abgelehnt).
Warum wäre die Abgeltungsteuer für manche sogar günstiger?
Für kurzfristige Trader mit einem persönlichen Grenzsteuersatz über 25 % wäre die Abgeltungsteuer von 26,375 % nach dem BMF-Entwurf günstiger als das heutige Recht, das Gewinne innerhalb eines Jahres mit bis zu 45 % plus Soli belastet.
Das klingt paradox, ist aber die logische Folge der Konstruktion. Wer heute innerhalb eines Jahres mit 20.000 Euro Gewinn verkauft und einen Grenzsteuersatz von 42 % hat, zahlt mit Soli rund 8.862 Euro. Unter dem Entwurf wären es auf Neubestand 5.011,25 Euro. Die Petentin der Bundestags-Petition hat genau diesen Punkt im Petitionsausschuss angesprochen: Die Reform könne „kurzfristige Spekulanten mit hohen Einkommen“ entlasten, während sie langfristige Sparer belastet.Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, 12.10.2026
Ehrlich gesagt ist das der Teil der Reform, der uns am wenigsten überzeugt. Das erklärte Ziel ist eine „gerechte Besteuerung“. Aber wer in einem Bullenmarkt schnell kauft und verkauft, profitiert, und wer zehn Jahre lang diszipliniert hält, zahlt drauf. Man kann argumentieren, dass genau das bei Aktien seit 2009 auch so ist. Man kann aber auch argumentieren, dass Bitcoin für viele Privatanleger eher die Rolle von Gold spielt – und Gold bleibt nach dem Entwurf in § 23 mit Haltefrist. Der Steuerberater Ingo Heuel sagte im Petitionsausschuss, er finde im Entwurf keine Begründung, warum Gold nicht ebenfalls umgeordnet werde, und nannte die Einordnung von Krypto bei den Kapitaleinkünften „steuersystemwidrig“.Deutscher Bundestag, 12.10.2026
Was ist die 50-Prozent-Ersatzbemessungsgrundlage – und warum ist sie gefährlich?
Die Ersatzbemessungsgrundlage im BMF-Entwurf vom 30. September 2026 erlaubt inländischen Krypto-Dienstleistern ab 2028, pauschal 50 % des Verkaufserlöses als Gewinn anzusetzen, wenn ihnen Anschaffungsdatum und -kosten fehlen – und in diesem Fall gilt der Coin zusätzlich automatisch als Neubestand.
Hier liegt nach unserer Einschätzung das größte praktische Risiko des Entwurfs. Stell dir vor, du hast deinen Bitcoin 2021 bei einer Börse gekauft, ihn auf eine Hardware-Wallet gezogen und 2028 zum Verkauf auf eine deutsche Plattform überwiesen. Diese Plattform kennt weder deinen Kaufpreis noch dein Kaufdatum. Setzt sie deine eigenen Angaben nicht an, unterstellt sie Neubestand und behält 25 % auf die Hälfte des Erlöses ein.RSM Ebner Stolz, 05.10.2026 Den zu viel einbehaltenen Betrag holst du dir dann über die Steuererklärung zurück – sofern du belegen kannst, dass es Altbestand war.
Unsere Rechnung: Verkauf für 10.000 Euro, tatsächlicher Gewinn 1.000 Euro. Pauschal einbehalten würden 1.318,75 Euro (26,375 % auf 5.000 Euro). Die tatsächliche Steuer läge bei 263,75 Euro ohne Pauschbetrag – das Pauschalverfahren wäre also fünfmal so hoch. Bei 500 Euro echtem Gewinn ist es das Zehnfache. Ein Steuerberater kam in der öffentlichen Debatte auf genau diese Größenordnung.Cryptoticker, 16.10.2026 Bei einem steuerfreien Altbestand wäre der Unterschied noch krasser: Statt null Euro würden erst einmal 1.318,75 Euro einbehalten, die du monatelang vorfinanzierst.
Ersatzbemessungs-Rechner: Wie viel würde pauschal einbehalten?
Vergleicht den pauschalen Abzug (26,375 % auf 50 % des Erlöses) mit der Steuer auf den tatsächlichen Gewinn (ohne Pauschbetrag, ohne Kirchensteuer). Gilt nach dem Entwurf erst ab 01.01.2028 und nur bei inländischen Anbietern.
Die Konsequenz für dich ist simpel und unabhängig davon, ob das Gesetz kommt: Sichere jetzt die Belege für jeden Kauf. Exportiere die Transaktionshistorien aller Börsen, die du je genutzt hast, solange die Konten noch existieren. Gerade Plattformen, die sich nach dem MiCA-Stichtag aus der EU zurückgezogen haben, sind ein Risiko; wer dort Daten verliert, verliert im Zweifel auch den Nachweis für seinen Altbestand. Welche Börsen überhaupt noch erlaubt sind, zeigt unsere Übersicht zur MiCA-Verordnung 2026.
Können Verluste aus Krypto künftig mit Aktiengewinnen verrechnet werden?
Wahrscheinlich ja, aber nur für Neubestand: Nach § 20 Absatz 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkunftsarten, wohl aber mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, und der BMF-Entwurf vom 30. September 2026 nennt keinen eigenen Verlustverrechnungstopf für Krypto.
Heute können Verluste aus Krypto-Verkäufen innerhalb der Frist nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Wandert Neubestand in § 20, gelten die dortigen Regeln: Verluste mindern Kapitalerträge, auch in Folgejahren, aber nicht dein Gehalt.gesetze-im-internet.de, § 20 EStG, abgerufen 17.10.2026 Eine eigene Kategorie nur für Krypto, wie es sie für Aktienverluste gibt, sieht der Text nach Fachzusammenfassungen nicht vor.CoinTracking, 01.10.2026
Das hat eine Kehrseite für den Staat, auf die Blocktrainer schon im Juli hingewiesen hat: Wenn Krypto-Verluste künftig Zins- und Dividendenerträge mindern können, sinken die Steuereinnahmen an anderer Stelle.Blocktrainer, 06.07.2026 Wer in einem Bärenmarkt wie dem aktuellen – Bitcoin notiert rund 35 % unter seinem Allzeithoch – Verluste mit Neubestand realisiert, könnte sie also gegen ETF-Ausschüttungen stellen. Für Altbestand innerhalb der Frist bleibt es bei den alten, engeren Regeln.